Fragen & Antworten

 
       
     
       
  F: Die Versicherung benötigt kein Schadengutachten  
  A: In einem Schadengutachten werden neben den Reparaturkosten alle relevanten Parameter wie Reparaturdauer, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert und Wiederbeschaffungswert ermittelt. Kommt es zu einem Rechtsstreit, werden Kostenvoranschläge nicht akzeptiert. Sollten nach dem Zerlegen zusätzliche Schäden festgestellt werden, sind Nachträge bei einem Schadengutachten problemlos.

 
   

 
  F: Der Versicherung verlangt einen Kostenvoranschlag  
  A: In einem Kostenvoranschlag werden ausschließlich die Reparatur-kosten eingeschätzt und Beweise nicht vollständig gesichert. Sollte durch späteres Zerlegen des Fahrzeuges ein zusätzlicher Schaden erkennbar werden, sind Schwierigkeiten bei der Regulierung wahrscheinlich. Wichtige Parameter wie Wertminderung, Nutzungs-ausfall, Wiederbeschaffungswert und Restwert werden nicht ermittelt.

 
   

 
  F: Die gegnerische Versicherung bezahlt die Sachverständigenkosten nicht.  
  A: Die Sachverständigenkosten gehören zu dem Schadensersatzanspruch, den Sie gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung haben, wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt sind. Bei allen Unfallschäden, deren Reparaturkosten die Bagatellschadengrenze von derzeit € 750,- überschreitet, müssen die Sachverständigenkosten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Es gilt das Motto der Waffengleichheit („Kampf mit gleichen Waffen”). Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Bagatellschadengrenze erreicht ist, rufen Sie uns unverbindlich an.

 
   

 
  F: Die gegnerische Versicherung möchte Ihren eigenen Sachverständigen schicken  
  A: Als Geschädigter haben Sie immer die freie Wahl eines KFZ-Sachverständigen ihres Vertrauens. Er arbeitet in Ihrem Auftrag und ist frei und unabhängig. Wenn Sie den Sachverständigen, der von der Versicherung beauftragt wurde, wählen, bedenken Sie, dass dieser für seinen Auftraggeber arbeitet. Sie überlassen also dem Schädiger zu beurteilen, ob und in welcher Höhe an ihrem Fahrzeug ein Schaden verursacht wurde. Es wäre so, als wenn das Finanzamt Ihre Steuererklärung machen würde….

 
   

 
  F: Muss ich die Kosten für Erstellung des Gutachtens verauslagen?  
  A: Wenn Sie nach einem unverschuldeten Unfall uns beauftragen, können Sie bei uns eine Abtretungserklärung unterzeichnen. Wir rechnen dann unsere Gebühren direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Die Abtretungserklärung können Sie hier runterladen.

 
   

 
  F: Kann ich mir die Reparaturkosten auch auszahlen lassen?  
  A: Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf Basis eines von ihm vorgelegten Schadens-gutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkosten-rechnung vorzulegen.